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   BVerfG, 26.05.1989 - 1 BvR 536/89   

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https://dejure.org/1989,5521
BVerfG, 26.05.1989 - 1 BvR 536/89 (https://dejure.org/1989,5521)
BVerfG, Entscheidung vom 26.05.1989 - 1 BvR 536/89 (https://dejure.org/1989,5521)
BVerfG, Entscheidung vom 26. Mai 1989 - 1 BvR 536/89 (https://dejure.org/1989,5521)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Bindungswirkung von Entscheidungen im Vollstreckungsschutzverfahren bei unveränderter Sachlage

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (2)

  • BVerfG, 19.10.1982 - 1 BvL 34/80

    Erzwingungshaft zur Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung

    Auszug aus BVerfG, 26.05.1989 - 1 BvR 536/89
    Aus dem Grundgesetz läßt sich keine Pflicht ableiten, grundrechtlich geschützte Positionen müßten ohne jede Rücksicht auf Verfahrensvorschriften (hier: § 765 a Abs. 3 ZPO ) durchgesetzt werden können (zum Antragserfordernis vgl. BVerfGE 61, 126 >137 f.<).
  • BVerfG, 03.10.1979 - 1 BvR 614/79

    Zwangsvollstreckungsverfahren und Grundsatz Verhältnismäßigkeit

    Auszug aus BVerfG, 26.05.1989 - 1 BvR 536/89
    Die Vollstreckungsgerichte haben deren Einfluß und Wertentscheidungen jedoch bei der Handhabung des Verfahrensrechts zu beachten (vgl. BVerfGE 52, 214 >220<).
  • BVerfG, 14.12.2023 - 2 BvR 1233/23

    Teilweise erfolgreiche Verfassungsbeschwerde und Verlängerung der einstweiligen

    Dies schließt es aus, bei der Beurteilung der Frage kleinlich zu verfahren, ob sich eine Sachlage so geändert hat, dass eine Aufhebung oder Änderung der im vorangegangenen Vollstreckungsschutzverfahren getroffenen Entscheidung geboten ist (BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 26. Mai 1989 - 1 BvR 536/89 -, juris, Rn. 1).

    Mit Rücksicht auf die Pflicht des Staates, Verfassungsverletzungen, insbesondere schwerwiegende Eingriffe in das Grundrecht aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG durch Zwangsvollstreckungsmaßnahmen tunlichst auszuschließen, ist eine solche Änderung der Sachlage etwa auch dann anzunehmen, wenn der Schuldner zwar ein und dieselbe Krankheit als Vollstreckungshindernis bezeichnet, diese jedoch einen Verlauf genommen hat, welcher bei der vorangegangenen Antragstellung und seiner Bescheidung nicht hat vorhergesehen werden können (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 26. Mai 1989 - 1 BvR 536/89 -, juris, Rn. 1).

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